Strafen, NoVA, Kennzeichen & Co.

Alle Neuerungen: Das ändert sich 2021 für Autofahrer

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Im kommenden Jahr müssen heimische Lenker wieder einige Änderungen beachten.

Auch das Jahr 2021 bringt wieder einige Neuerung für Autofahrer und -käufer. Ganz so viele Änderungen wie 2020 stehen zwar nicht ins Haus, dafür sind die Neuerungen teils äußerst kostspielig. Insbesondere wer sich ein neues Fahrzeug kaufen möchte, ist von diversen neuen Regeln betroffen. Einige Änderungen treffen aber alle Fahrzeughalter. Der  ARBÖ -Rechtsexperte Martin Echsel hat die wichtigsten Regelungen für das Jahr 2021 zusammengetragen. Diese möchten wir Ihnen nicht vorenthalten und haben sie deshalb zusammengefasst sowie chronologisch gereiht.

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Änderungen ab 1. Jänner 2021

Normverbrauchsabgabe (Nova)

Mit 1. Jänner kommt es für Neufahrzeuge zu einer  Änderung der Berechnungsformel  für die Normverbrauchsabgabe (NoVA). Bisher galt folgende Formel: Vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs wurde der Wert 115 abgezogen, das Ergebnis durch fünf dividiert. Das Ergebnis dieser Formel war der Steuersatz in Prozent. Ab 1.1.2021 wird der Wert 115 um 3 verringert, wodurch ab kommendem Jahr folgende Berechnungsformel angewendet wird:

(CO2-Ausstoß – 112) : 5 = Steuersatz in Prozent

Der Steuerbetrag ist jedenfalls um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden, CO2-Ausstoß um 40 Euro je Gramm CO2/km. Diese Regelung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2020 beschlossen und betrifft NICHT die am 10. Dezember 2020 beschlossene NoVA-Änderung,  die mit 1. Juli 2021 in Kraft tritt  (siehe unten).

Motorbezogene Versicherungssteuer

Auch für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer wird eine neue Berechnungsformel angewendet. Bisher galt folgende Formel:

(kw-65)x0,72 + (CO2-Ausstoß-115)x0,72 = monatliche Steuer in Euro

Ab 1. Jänner 2021 gilt die neue Berechnungsformel, bei der sowohl der Abzugsposten für die Leistung in kW und der CO2-Ausstoß vermindert werden:

(kW-64)x0,72 + (CO2-Ausstoß-112)x0,72 = monatliche Steuer in Euro

Die monatliche Belastung von Neufahrzeugen wird demnach ab 1. Jänner 2021 höher ausfallen.

Privatnutzung von Dienstwägen

Ab 1. Jänner 2021 wird der CO2-Grenzwert, bis zu diesem der verminderte Sachbezugswert von 1,5 Prozent gilt, von 141 auf 138 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer reduziert. Der maximale Berechnungsbetrag beträgt in diesem Fall 720 Euro. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 138 g/km gelten weiterhin 2 Prozent (maximal 960 Euro) als Berechnungsgrundlage.

Radar- und Laserblocker

Das Mitführen von Radar- und Laserblockern oder deren Gerätekomponenten ist bereits verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Neu ist, dass zu der bereits verordneten Geldstrafe nun auch das Gerät selbst oder deren Komponenten eingezogen beziehungsweise für verfallen erklärt werden.

Kennzeichentafel

An Fahrrad-Heckträgern können eigene rote Kennzeichentafeln montiert werden. Dies erspart das Umstecken der weißen Kennzeichentafel vom Fahrzeug auf den Radträger. Neu ist, dass das rote Kennzeichen nun auch das EU-Symbol am linken Rand aufweisen muss. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt wie bisher in der Zulassungsstelle des Wohnbezirks.

Autobahnvignette

Die Preiserhöhung der  Vignette 2021  ( Digital - oder Klebevariante) beläuft sich auf 1,5 Prozent zum Vorjahr. Somit kostet die Jahresvignette für PKW bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5 Tonnen 92,50 Euro. Für Motorräder bzw. einspurige KFZ belaufen sich die Jahreskosten auf 36,70 Euro. Anbei die Tarife im Überblick:

Neue Tarife 2021 für Pkw (bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t hzG):
10-Tages-Vignette:   9,50 Euro
2-Monats-Vignette:   27,80 Euro 
Jahresvignette:        92,50 Euro

Neue Tarife 2021 für Motorräder (einspurige Kfz):
10-Tages-Vignette:   5,50 Euro
2-Monats-Vignette:   13,90 Euro
Jahresvignette:         36,70 Euro

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Änderungen ab 1. Juli 2021

Normverbrauchsabgabe neu

Der Höchststeuersatz für die Normverbrauchsabgabe wird bei Motorrädern mit 1. Juli 2021 von 20 auf 30 Prozent angehoben.

Bei Pkw kommt es zusätzlich zu weiteren massiven Verschärfungen:

Der Höchststeuersatz für die NoVA wird von 32 auf 50 Prozent Prozent angehoben. Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert auf 200 g/km. Fahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von mehr als 200 g/km haben zahlen ab Mitte 2021 zusätzlich 50 Euro (bisher 40) pro Gramm an NoVA.

Für Fahrzeuge, für die vor dem 1. Juni 2021 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, die Auslieferung aber erst zwischen 1. Juli und 30. November 2021 erfolgen kann, kommt noch die NoVA-Berechnung mit der Gültigkeit zwischen 1. Jänner 2021 und 30. Juni 2021 zur Anwendung.

Mit Stichtag 1. Juli 2021 unterliegen auch Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) der Normverbrauchsabgabe. Dabei kommt es zu folgender Berechnungsformel:

(CO2-Ausstoß – 165) : 5 = Steuersatz in Prozent

Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden, CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je Gramm pro Kilometer.

Pendlerpauschale

Künftig haben auch all jene Anspruch auf die Pendlerpauschale, die den Arbeitsweg mit einem Dienstfahrrad zurücklegen. 

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